Gebäudeklima

Steigerung der Energieeffizienz durch Gebäudeautomation

Ein Überblick zu Vorschriften, Förderungen und Praxis

Mittwoch, 14.12.2022

Der Einsatz von Gebäudeautomation kann nachweislich den Energiebedarf senken. Denn bei ordnungsgemäßer Planung und Inbetriebnahme werden die technischen Gewerke damit bedarfsabhängig betrieben – im Gegensatz zum verbreiteten Dauer- oder zeitbasierten Betrieb. In Nichtwohngebäuden sind mit einer Automation oft 20 Prozent Einsparpotential und Amortisationszeiten von weniger als fünf Jahren möglich. Was ist entscheidend, damit dies gelingt?

Quelle: AdobeStock

Trotz der genannten Vorteile wird die Gebäudeautomation (GA) vielfach zu wenig berücksichtigt und in frühen Projektphasen werden wichtige Grundsatzentscheidungen nicht getroffen. Dazu müssten lediglich die grundlegenden Anforderungen zu Projektbeginn von zum Beispiel Architekt, Bauherrn oder Bauträger mitgestaltet werden. Wer ein paar elementare Aspekte berücksichtigt, erhält nicht nur eine funktionierende GA, sondern kann dazu auch Fördermöglichkeiten nutzen.

Vorschriften und gesetzliche Anforderungen

Die erforderlichen, energetischen Anforderungen an Gebäude werden in Deutschland durch das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ (GEG) geregelt. Dieses legt sowohl die gesetzlichen Rahmenbedingungen als auch die entsprechenden Berechnungsverfahren fest. Im Detail sind für Nichtwohngebäude (wie Büros, Verwaltungsgebäude, Einkaufzentren) die Berechnungsverfahren der DIN V 18599 anzuwenden. Für Wohngebäude gilt das gleiche, obwohl bis Ende 2023 noch Ausnahmen für ungekühlte Wohngebäude zulässig sind.

In der DIN V 18599 befasst sich Teil 11 mit den Einflüssen der GA. Der in diesen Teil geflossene Inhalt stammt größtenteils aus der Europanorm DIN EN 15232. Somit ergibt sich, dass die GA nicht nur zur Senkung der Betriebskosten beiträgt, sondern auch zu einer Verbesserung des Energieausweises und der Einhaltung der gesetzlichen Obergrenzen für den Primärenergiebedarf führen kann.

Im Hintergrund des GEG steht die europäische EBPD („European Performance of Buildings Directive“). Die aktuelle Version ist die von 2018. Wer sich mit dieser Version befasst, wird über die Intensität der Anforderungen an die GA überrascht sein. Die EPBD 2018 richtet den Fokus explizit auf die Regelung und Steuerung. Standen in den letzten Jahren eher Gebäudehülle und die Wahl und die Auslegung von Anlagentechnik im Mittelpunkt, so wurde ein starker Nachholbedarf in Sachen Regelung und Steuerung erkannt. Eine weitere Überarbeitung der EPBD ist derzeit in Vorbereitung. Insbesondere für Nichtwohngebäude soll die GA Pflichtbestandteil werden!

Zusammenhang zwischen den Vorschriften.
Quelle: IGT – Institut für Gebäudetechnologie
Zusammenhang zwischen den Vorschriften.

GEG Novelle 2023

Auch für das GEG steht eine Novelle an. Sie ersetzt voraussichtlich zum 1. Januar 2023 das aktuelle GEG. Im Kern wird eine deutliche Reduktion des Primärenergiebedarfs gefordert. Dabei bezieht man sich – wie üblich – auf ein sogenanntes Referenzgebäude, welches früher die Obergrenze des Primärenergiebedarfs vorgab. Dabei fordert bereits das aktuell gültige GEG einen Energiebedarf von lediglich 75 Prozent von diesem Referenzgebäude. Mit dem GEG 2023 wird dieser Wert auf 55 Prozent reduziert: Statt dem Effizienzhaus-Standard 75 wird der Effizienzhaus-Standard 55 für Neubauten von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Relativ gesehen entspricht diese Verschärfung einer Reduktion von 26,6 Prozent. Aus Sicht der GA ist keine direkte Verschärfung geplant, wird aber als einer der Gründe genannt, die Obergrenzen des Primärenergiebedarfs weiter senken zu können.

Förderfähigkeit

Zum 1. Januar 2021 wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ ins Leben gerufen. Es umfasst auch Einzelmaßnahmen der GA. Im Detail ist der förderfähige Umfang im „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ beschrieben und wird in Wohngebäude und Nichtwohngebäude unterschieden. Dieses Infoblatt ist auf der Homepage des BAFA verfügbar.

Wohngebäude

Für das Wohngebäude sei auf den Abschnitt 3.5.1 verwiesen. Dort sind einige Maßnahmen des Smart Home beschrieben, die grundsätzlich förderfähig sind. Darunter fallen nicht nur Smarthome-Controller sowie dessen Komponenten zur Raumtemperaturregelung, sondern auch Komponenten zur Automation von Verschattung, Lüftung und Beleuchtung. Das heißt, unter anderem Luftqualitätssensoren, Fensterkontakte, Präsenzsensoren, Beleuchtungsaktoren. Ergänzend sind auch die in den Abschnitten 3.5.2 (Systemtechnik), 3.5.3 (Schalttechnik, Tür- und Antriebssysteme), 3.5.4 (Elektroarbeiten) und 3.5.5 (Energiemanagement) beschriebenen Maßnahmen förderfähig.

Weiterführende Informationen: https://www.igt-institut.de/

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