Basiswissen

TA Luft setzt auch EU-Luftqualitäts-Richtlinie um

Interview mit Rainer Remus, UBA

Freitag, 03.03.2023

Die TA Luft ist die zentrale Immissionsschutz-Vorschrift für genehmigungsbedürftige Anlagen.

Quelle: Adobe Stock

Zum Einstieg: Die „Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft“ (TA Luft) regelt, wie Genehmigungs- und Überwachungsbehörden die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umsetzen müssen. Richten sich die Anforderungen auch an die Betreiber von Anlagen?

Die TA Luft ist die zentrale Immissionsschutz-Vorschrift für genehmigungsbedürftige Anlagen. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift ist sie für Genehmigungsbehörden bindend. Dies betrifft die Gefahrenabwehr (Immissionsgrenzwerte) und Vorsorge (Emissionsgrenzwerte).

Die TA Luft enthält Anforderungen auf dem Stand der Technik. Die Behörden setzen diese um, indem sie im Genehmigungsbescheid dementsprechende Anforderungen festlegen. Die TA Luft erleichtert so den Behörden die Genehmigungspraxis. Gleichzeitig sorgt sie für die Wirtschaft für Rechts- und Planungssicherheit.

Rainer Remus
Quelle: Umweltbundesamt
Rainer Remus, Wissenschaftlicher Angestellter, Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau.

Worauf ist bei Neuanlagen zu achten? Solange es kein Genehmigungsverfahren gibt, fordern die zuständigen Behörden in der Regel keine Anpassungen im Bestand. Was sollten Betreiber und Verantwortliche hier trotzdem schon im Auge haben?

Für Neuanlagen gelten die Anforderungen der TA Luft seit dem 1. Dezember 2021. Neben dem Neubau von Anlagen muss man aber auch an die Änderung bestehender Anlagen denken, zum Beispiel durch Erweiterungen oder Verfahrensänderungen. Im Allgemeinen gelten für bestehende Anlagen die Anforderungen der TA Luft mit einer allgemeinen Übergangsfrist von fünf Jahren. Von den Behörden werden im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben bestehende Genehmigungen überprüft. Mit den Übergangsfristen soll die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden, damit Betreiber nicht überfordert werden.

Was bedeuten die jeweiligen Grenzwerte bei den Immissions- und Emissionsanforderungen für die Praxis, insbesondere die Ausführung von Zuluft- und Abluft-Systemen?

Die Immissionsanforderungen stellen Grenzwerte dar, die am Standort der Anlage zum Schutz von Mensch, Tier, Pflanzen, Wasser und Boden im Normalfall nicht überschritten werden dürfen. Zur Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen werden die Abgase in der Regel einer geeigneten Reinigungseinrichtung zugeführt. Auch Mindestschornsteinhöhen sind notwendig, die in der TA Luft mittels eines neuen Rechenprogramms ermittelt werden.

Das Freisetzen von Abgasen muss 5 m höher erfolgen als Oberkanten von Zuluftöffnungen, Fenstern und Türen von Arbeitsräumen in einem Umkreis von 50 m. Damit wird sichergestellt, dass belastete Abgase nicht als Zuluft wieder in diese Räume gelangen.

Momentan sind rund 50.000 Anlagen in Deutschland von der TA Luft betroffen. Wie sind Ihre Erfahrungen nach gut einem Jahr Gültigkeit der Vorschrift? Hat sich etwas verändert oder sollte es das – was gegebenenfalls?

Kurzfristig bemerkbar machen wird sich, dass Einzelmessungen aufgrund von „Besten Verfügbaren Techniken“ (BVT) Schlussfolgerungen an bestimmten Anlagen häufiger als bisher alle drei Jahre stattfinden müssen. Es wurden neue Anforderungen in die TA Luft aufgenommen, zum Beispiel eine effiziente Energienutzung oder die Geruchsimmissions-Richtlinie zum Schutz vor Gerüchen.

Vorsorgeanforderungen, die bislang eher empfehlenden Charakter hatten, sind verbindlich festgelegt (keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe, Bioaerosole). Vor allem für Anlagenarten, für die BVT-Schlussfolgerungen umgesetzt wurden, dürften nun anspruchsvollere Emissionsanforderungen gelten.

Bis die TA Luft 2021 zu Stande kam, dauerte es rund 20 Jahre. Sie setzt europäisches Recht in nationales um, was auch zu neuen, überprüften und angepassten VDI-Richtlinien und DIN-Normen führte. Wie schätzen Sie die zukünftige Entwicklung ein?

Die erwähnten VDI-Richtlinien und DIN-Normen spielen innerhalb der TA Luft eine wesentliche Rolle, beispielsweise bei Messverfahren. Weitere europäische Anforderungen resultieren aus der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Industrie-Immissionsrichtlinie 2010/75/EU. Mit dieser werden für 35 Industriesektoren in Bezug auf die BVT Anforderungen festgelegt, die national umgesetzt werden müssen. Bis 2020 geschah dies mittels TA Luft, zukünftige BVT-Schlussfolgerungen werden durch eigenständige Verwaltungsvorschriften umgesetzt, die der TA Luft dann partiell vorgehen.

Weiterführende Informationen: https://www.umweltbundesamt.de

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