Unternehmerwissen

Das neue Lieferkettengesetz

Unternehmerische Verantwortung für Menschenrechte und Umweltstandards

Mittwoch, 08.11.2023

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erlegt Unternehmen umfangreiche neue Gebote zum Schutz von Menschenrechten und ...

Quelle: AdobeStock

... von grundlegenden Umweltstandards in der Lieferkette auf. Verantwortliche müssen sich damit beschäftigen und die Situation im eigenen Unternehmen unter Berücksichtigung der neuen Vorgaben kritisch prüfen. Denn beim Nichteinhalten drohen empfindliche Bußgelder.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) trat am 1. Januar 2023 in Kraft und begründet für verpflichtete Unternehmen dringenden Handlungsbedarf. Um ihrer neuen Verantwortung in der Lieferkette gerecht zu werden, sieht der Gesetzgeber das Einführen erweiterter Compliance-Maßnahmen vor – und diese sind im deutschen Mittelstand bisher nur in Ausnahmefällen vorhanden.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, wenn sie unternehmerisch tätig sind, mehr als 3.000 Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen (ab 2024 mehr als 1.000) und ihre Hauptverwaltung, -niederlassung oder ihren satzungsgemäßen Sitz im Inland haben. Auch Unternehmen, die nicht direkt dem LkSG unterfallen, sollten sich mit den gesetzlichen Anforderungen und dem für seine Kontrolle und Durchsetzung zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auseinandersetzen. Als Teil der Lieferkette verpflichteter Unternehmen sind sie zumindest mittelbar ebenfalls betroffen.

Was ist zu tun?

Die geschützten Rechtspositionen des LkSG sind in § 2 Abs. 1 LkSG definiert. Neben der allgemeinen Bezugnahme auf völkerrechtliche Verträge enthält § 2 Abs. 2 LkSG außerdem einen konkreten Katalog menschenrechtsbezogener Risiken, unter anderem Kinderarbeit, Zwangsarbeit sowie Aspekte des Arbeitsschutzes (wie zum Beispiel offensicht-lich ungenügende Sicherheitsstandards, Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen).

Gemäß § 3 LkSG sind Unternehmen verpflichtet, die gesetzlich definierten Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette in angemessener Weise zu beachten. Unerlässlich ist dabei die vollständige Integration dieser Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik. Dies umfasst verschiedene, aufeinander aufbauende und miteinander verknüpfte Maßnahmen zu Analyse, Management und Prävention/Abwehr relevanter Risiken.

Der Gesetzgeber setzt zur Risikobekämpfung auf einen Dreiklang aus Vermeidung, Prävention und Abhilfe, wobei die Sorgfaltspflichten als dynamische Pflichten zu verstehen sind. Vor allem begründet das LkSG eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht, denn der Gesetzgeber verlangt nicht, dass Menschenrechtsverstöße in jedem Fall verhindert werden. Verpflichtete müssen nachweisen, alles dafür getan zu haben, menschenrechtsbezogene Risiken in ihrer Lieferkette zu verhindern. In der Praxis wird damit entscheidend sein, ob verpflichtete Unternehmen nachweisbar alles Erforderliche und Zumutbare getan haben, um eine Gefährdung geschützter Rechtsgüter in der Lieferkette zu vermeiden.

Neben der Pflicht zum Erteilen von Auskünften und dem Mitwirken bei Kontrollen müssen Unternehmen jährlich einen Bericht über die umgesetzten Maßnahmen erstellen und über ein spezielles Webportal an das BAFA übermitteln. Zusätzlich ist dieser Bericht auch über die Website der verpflichteten Unternehmen zu veröffentlichen.

Wo gibt es Unterstützung?

Das BAFA publiziert verschiedene Handreichungen, die betroffenen Unternehmen das Realisieren der gesetzlichen Anforderungen erleichtern sollen. Diese Handreichungen geben eine wichtige Praxisorientierung bei Umsetzung der Sorgfaltspflichten und damit auch Hilfestellung zum Vermeiden intensiverer Kontrollen und Sanktionen. Dennoch stellt sich die Frage, ob die notwendige Risikoanalyse und Umsetzung weiterer Sorgfaltspflichten in Eigenregie oder mithilfe externer Berater durchzuführen sind. Wenngleich Gesetzgeber und auch BAFA primär auf den eigenverantwortlichen Umgang der Unternehmen mit ihren individuellen Lieferkettenrisiken abzielen, können externe Berater das Realisieren der geforderten Verkehrssicherungspflichten unterstützen.

Aktuelle Bewertung
Noch keine Bewertungen vorhanden
Ihre Bewertung
Vielen Dank für Ihre Bewertung.

Sie haben eine Frage zu diesem Artikel? Dann stellen Sie der Redaktion hier Ihre Fachfrage!

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Möchten Sie die aktuellen Artikel per E-Mail erhalten?

Einloggen

Login / Benutzername ungültig oder nicht bestätigt

Passwort vergessen?

Registrieren

Sie haben noch kein Konto?
Dann registrieren Sie sich jetzt kostenfrei!
Jetzt registrieren

 

Expertenfragen

„Frag‘ doch einfach mal – einen Experten!": Nach diesem Motto können Sie als Nutzer der TGA contentbase hier ganz unkompliziert Fachleute aus der Gebäudetechnik-Branche sowie die Redaktion der Fachzeitschriften HeizungsJournal, SanitärJournal, KlimaJournal, Integrale Planung und @work zu Ihren Praxisproblemen befragen.

Sie wollen unseren Experten eine Frage stellen und sind schon Nutzer der TGA contentbase?
Dann loggen Sie sich hier einfach ein!

Einloggen
Sie haben noch kein Konto?
Dann registrieren Sie sich jetzt kostenfrei!
Registrieren